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02.12.2011 | Bundesregierung
Neu für Schuldner: Pfändungsschutz mit P-Konto
 

 

 



In Deutschland sind schätzungsweise über sieben Millionen Menschen überschuldet. Das bedeutet, diese Menschen sind nicht in der Lage, ausstehende Geldforderungen zu begleichen, ohne damit die eigene Grundversorgung zu gefährden – eine extreme Situation. 

Schulden oder gar eine Überschuldung müssen aber nicht zwangsläufig in eine Sackgasse münden. Wer in Zahlungsschwierigkeiten steckt, sollte umgehend handeln. Abzuwarten und wie der Vogel Strauß den Kopf in den Sand zu stecken, macht die Situation nur schlimmer.

Generell besteht zwischen Gläubigern und Schuldnern ein Schuldverhältnis, das heißt: Schuldner sind verpflichtet, die Schulden zurückzuzahlen wie zum Beispiel im Kreditvertrag vereinbart. Wenn das nicht geschieht, dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen. Eine Möglichkeit  besteht darin, das Konto des Schuldners zu pfänden. Damit greifen sie auf die laufenden Einkünfte des Betroffenen zu. Um überhaupt noch leben zu können, besteht jedoch für jeden ein Anspruch darauf, dass der Grundbetrag für den Lebensunterhalt auf dem Konto bleibt. Um das zu sichern, benötigen Schuldner ein P-Konto.
 

Das P-Konto sichert den Lebensunterhalt 

 
"P-Konto" ist die Abkürzung für Pfändungsschutzkonto. Es handelt sich um ein Girokonto mit einem fest vereinbarten Pfändungsschutz. Damit können Gläubiger nicht mehr auf den unpfändbaren Teil der Einkünfte zugreifen. Damit bleibt die Möglichkeit erhalten, die für das Leben notwendigen Einkäufe und Überweisungen zu tätigen.
 

Schnell P-Konto anlegen

 
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regeln zum Kontopfändungsschutz. Für gepfändete Girokonten besteht nach dem Jahreswechsel kein Pfändungsschutz mehr, wenn nicht bis Ende Dezember das Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umgewandelt wurde. Alle, die von Kontopfändung betroffen oder bedroht sind, sollten deshalb schnell handeln.
 
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden oder vom gesetzlichen Vertreter. Es darf jedoch nur ein Konto pro Person als P-Konto geführt werden. Gemeinschaftskonten müssen zuvor in zwei Einzel-Girokonten aufgeteilt und danach in zwei P-Konten umgewandelt werden.
 

Wie hoch ist der Kontopfändungsschutz?

 
Wer von einer Kontopfändung betroffen war, benötigte bisher einen Amtsgerichtsbeschluss, um für den eigenen Lebensunterhalt zumindest auf einen Teil seines Kontoguthabens zugreifen zu können. Seit dem 1. Juli 2010 hat jedoch jeder Bankkunde das Recht, sein Girokonto auf Wunsch in ein P-Konto umzuwandeln. Auf diesem Konto ist automatisch ein Pfändungsschutz gewährleistet und so der eigene Zugriff auf den unpfändbaren Teil der Einkünfte erleichtert. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto macht eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten möglich. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat.

Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 387,22 € für die erste und um jeweils weitere 215,73 € für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt.

Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle. In besonderen Fällen, zum Beispiel wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund von Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
 

Gibt es Einschränkungen für ein P-Konto?

 
Den Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto aber nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Weist das Konto einen Soll-Saldo aus, besteht trotzdem der Anspruch des Kontoinhabers auf Umwandlung in ein P-Konto. Dann kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-Kontos auch praktisch seine Wirkung entfalten kann.

Die Bank ist verpflichtet, auf Antrag ihrer Kunden ein P-Konto einzurichten. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, einem Kunden auch auf dem P-Konto einen Überziehungskredit einzuräumen bzw. die Überziehung zu dulden. Es liegt bei den Vertragsparteien, wie sie dieses Vertragsverhältnis gestaltet wird. Ein echter Kontopfändungsschutz kann nur für ein Guthaben auf dem Konto bestehen.
 
Insgesamt wirkt sich das P-Konto auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können.

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